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Fremdrentengesetz – FRG

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1(Fundstelle:
2BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind.
3Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein.
4In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet.
5Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

5
6Männliche Arbeiter

Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider

Weibliche Arbeiter

Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß.
7Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben.
8In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet.
9Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
10

Männliche Arbeiter
Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer

Weibliche Arbeiter

Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist.
11In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet.
12Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
13

Männliche Arbeiter

Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter

Weibliche Arbeiter

Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen.
14Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
15

Männliche Arbeiter

Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter

Weibliche Arbeiter

Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind.
16Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
17

Männliche Arbeiter

Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer

Weibliche Arbeiter

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen.
18Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
19

Haumeister Waldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind.
20Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
21

Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

21
22Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben.
23Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen.
24Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
25

Männliche Angestellte
Bauführer über 45 Jahre
Bilanzbuchhalter über 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter) über 45 Jahre
Chefkameramann  
Einkäufer über 45 Jahre
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-) über 45 Jahre
Konstrukteur über 45 Jahre
Korrespondent über 45 Jahre
Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft)  
Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I)  
Oberarzt  
Polier (techn.) über 45 Jahre
Redakteur über 45 Jahre
Regisseur über 45 Jahre
Techniker über 45 Jahre
Tonmeister über 45 Jahre
Werkmeister über 45 Jahre
Weibliche Angestellte
Bilanzbuchhalterin über 45 Jahre
Buchhalterin über 45 Jahre
Korrespondentin über 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen.
26Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind.
27Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
28

Männliche Angestellte  
Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen)  
Bauführer 30 bis 45 Jahre
Beleuchter über 30 Jahre
Bibliothekar  
Bilanzbuchhalter bis 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter) 30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner  
Einkäufer bis 45 Jahre
Fakturist über 45 Jahre
Förster  
Gießereimeister  
Gutsverwalter, -inspektor  
Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-) 30 bis 45 Jahre
Kaufm. Kalkulator über 30 Jahre
Kartothekführer über 30 Jahre
Konstrukteur 30 bis 45 Jahre
Kontorist über 30 Jahre
Korrespondent 30 bis 45 Jahre
Laborant über 30 Jahre
Lagerist über 30 Jahre
Lagerverwalter  
Landwirtschaftlicher Fachangestellter  
Maskenbildner  
Medizinalassistent  
Mitglied von Kulturorchestern  
Polier (techn.) 30 bis 45 Jahre
Polier (Meister)  
Pressestenograph  
Redakteur bis 45 Jahre
Regieassistent  
Regisseur bis 45 Jahre
Reisender  
Richtmeister  
Schachtmeister  
Techniker 30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichner über 45 Jahre
Tonmeister bis 45 Jahre
Verkäufer über 45 Jahre
Vertreter  
Werkmeister 30 bis 45 Jahre
Werkstattmeister  
Zuschneider  
 


Weibliche Angestellte
Bilanzbuchhalterin bis 45 Jahre
Buchhalterin 30 bis 45 Jahre
Direktrice  
Hebamme  
Heilgymnastin  
Kassiererin über 45 Jahre
Laborantin über 45 Jahre
Medizinisch-techn. Assistentin  
Oberschwester  
Operationsschwester  
Physikalisch-techn. Assistentin  
Sekretärin  
Stationsschwester  
Stenotypistin über 45 Jahre
Verkäuferin über 45 Jahre
Wirtschaftsleiterin  


Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt.
29Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister.
30Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
31

Männliche Angestellte
Bauführer bis 30 Jahre
Beleuchter bis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter) bis 30 Jahre
Bühnenmeister  
Expedient  
Fakturist bis 45 Jahre
Forstaufseher  
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton) bis 30 Jahre
Inspizient  
Kartothekführer bis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulator bis 30 Jahre
Konstrukteur bis 30 Jahre
Kontorist bis 30 Jahre
Korrespondent bis 30 Jahre
Kostümbildner  
Laborant bis 30 Jahre
Lagerist bis 30 Jahre
Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter  
Materialverwalter  
Polier (techn.) bis 30 Jahre
Registrator  
Requisiteur  
Technischer Kalkulator  
Technischer Zeichner 30 bis 45 Jahre
Verkäufer 30 bis 45 Jahre
Werkmeister bis 30 Jahre
Werkstattschreiber  
   
Weibliche Angestellte  
Buchhalterin bis 30 Jahre
Fakturistin über 30 Jahre
Haushälterin  
Kassiererin bis 45 Jahre
Kindergärtnerin  
Kontoristin über 30 Jahre
Kostümbildnerin  
Krankenschwester  
Laborantin bis 45 Jahre
Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte  
Maschinenbuchhalterin  
Sprechstundenhilfe  
Stenotypistin 30 bis 45 Jahre
Technische Zeichnerin  
Telefonistin über 30 Jahre
Verkäuferin 30 bis 45 Jahre
Leistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert.
32Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
33

Männliche Angestellte
Fotokopist  
Notenwart  
Orchesterwart  
Technischer Zeichner bis 30 Jahre
Verkäufer bis 30 Jahre
Weibliche Angestellte
Fakturistin bis 30 Jahre
Hauswirtschaftsangestellte  
Kontoristin bis 30 Jahre
Stenotypistin bis 30 Jahre
Telefonistin bis 30 Jahre
Verkäuferin bis 30 Jahre


C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

33
34Leistungsgruppe 2


Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

34
35Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

35
36Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.

36
37II.
38Angestellte

Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

38
39Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

39
40Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

40
41Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

41
42Leistungsgruppe 2


Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

42
43Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

43
44Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

44
45Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen.
46Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

46
47Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht.
48Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

48
49Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

49
50Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25